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Auf Webseiten darf keine Voreinstellung für Cookies durch den Seitenbetreiber erfolgen

Seit 26. Mai 2012, müssen alle Webseiten, um mit der der EU-Datenschutzrichtlinie 2009/136 / EG konform gehen, einen Hinweis auf den Einsatz von Cookies dem Nutzer und Endverbaucher mitteilen. Cookies sind nur ein kleiner Teil dieser Richtlinie. Damit diese weiterhin eingesetzt werden können und auf einer Website nutzbar sind, muss darauf hingewiesen werden, dass beim Besuch der Webseite cookies verwendet werden. Die Cookie-Zustimmung ist für viele Anwender natürlich nervig. Muss die Zustimmung für jede besuchte Webseite durch den Nutzer erfolgen.

Zahlreiche Internetseiten und Server verwenden Cookies. Viele Cookies enthalten z.B. eine sogenannte Cookie-ID. Eine Cookie-ID ist eine eindeutige Kennung des Cookies. Sie besteht aus einer Zeichenfolge, durch welche Internetseiten und Server dem konkreten Internetbrowser zugeordnet werden können, in dem ein Cookie gespeichert wurde. Dies ermöglicht es den besuchten Internetseiten und Servern, den individuellen Browser der betroffenen Person von anderen Internetbrowsern, die andere Cookies enthalten, zu unterscheiden. Ein bestimmter Internetbrowser kann also über die eindeutige Cookie-ID wiedererkannt und identifiziert werden.

Laut Gesetz können Cookies auf dem Rechner des Anwenders bzw. Webeitenbesuchers gespeichert werden, wenn diese für den Betrieb dieser Seite unbedingt notwendig sind. Für alle anderen Cookie-Typen wird eine Erlaubnis durch den Anwender benötigt. Rechtsgrundlage für den Einsatz von Cookies ist Art. 6 Abs.1 S.1 lit.f DSGVO.

Viele Seiten haben bis dato die Cookieerklärung mit bereits ausgefüllten Optionen angeboten, so dass der Anwender evtl. nicht gewünschte Cookies deaktivieren (Opt-Out-Verfahren) musste. Das hat sich nun mit dem Urteil des EuGH gedreht. Der Anwender muss nun (ausser den technischen Cookies) zustimmen und die jeweiligen Cookies, z.B. durch setzen eines Häkchen oder Schalthebel einschalten. Das hat für den Nutzer den Vorteil, dass er grundsätzlich nur den oder die notwendigen Cookies gesetzt bekommt, denen er explizit zustimmt. Eine positive Voreinstellung für alle Cookies ist somit nicht mehr zulässig.

Wird über die einzelnen Cookies nicht informiert (z.B. aus technischen Gründen), kann der Nutzer mit seinem ok sicher gehen, dass nur technisch notwendige Cookies gesetzt werden. Alternativ kann er, sofern er das Informationsbedürfnis des Webseitenbetreiber unterstützen will, versch. Cookies auswählen und diesen zustimmen.

Grundsätzlich wird wie folgt unterscheiden:

Notwendige oder technisch notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen. Eine Webseite kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren. Dafür gibt er durch anklicken eines OK-Buttons bei dem Cookiehinweis seine Zustimmung, was auch den cookie einbezieht der festhält, dass er zugestimmt hat oder eben nicht.

Cookies, die ohne Zustimung nicht gesetzt werden dürfen:

1. Präferenz-Cookies: Diese ermöglichen einer Webseite sich an Informationen zu erinnern, die die Art beeinflussen, wie sich eine Webseite verhält oder aussieht, wie z. B. die bevorzugte Sprache oder die Region in der sich der Nutzer befindet, also zum Vorteil des Nutzers, da er/sie bei mehrmaligem Aufruf der Webseite die Seite in der gewünschten Sprache angezeigt bekommt.

2. Statistik-Cookies: Diese helfen Webseiten-Besitzern zu verstehen, wie Besucher mit Webseiten interagieren, indem Informationen anonym gesammelt und gemeldet werden.

3. Marketing-Cookies: Diese werden verwendet, um Besuchern auf Webseiten zu folgen. Die Absicht ist, Anzeigen zu zeigen, die relevant und ansprechend für den einzelnen Benutzer sind und daher wertvoll für Publisher und werbetreibende Drittparteien sind. All diese Cookies sind nicht notwendig und der Webseitennutzer muss diese auch nicht tolerieren. Erst wenn der Nutzer der Webseite durch setzen eines Häkchens oder eines Schalthebels zustimmt, dürfen diese ausgewählten Cookies gesetzt werden.

Der Nutzer/Anwender muss nun, nach dem Gerichsturteil, diese Funktion selber freischalten. Somit bedarf es der aktiven Mitarbeit des Besuchers. Der Webseitenbetrieber darf die Option nicht, wie früher üblich, bereits vorher für den Anwender auf aktiv, also gewüsncht, gestellt haben. Eine sog. Opt-Out-Lösung stellt daher keine wirksame Einwilligung dar. Hier muss der Nutzer nämlich tätig werden, damit die Funktion nicht erfolgt. Das bringt es mit sich, dass viele Seitenbetreiber wichtige Informationen nicht mehr erhalten, da viele Nutzer, schon aus Bequemlichkeit, wohl kaum diese Option aktivieren.

Viele Seiten finanzieren sich allerdings über Werbung und es ist legitim, Werbeanzeigen (Banner) in die Seite zu integrieren und erscheinen zu lassen. Wer einen Anbieter oft besucht, wird deshalb auch nichts einzuwenden haben, da der Lese- und Informationswert ja unterstützt werden sollte. Denn wer keine Einnahmen hat, um die Webseite zu finanzieren, wird nicht sehr lange sein Angebot kostenfrei zur Verfügung stellen können oder die kostenlose Nutzung kräftig einschränken.

Jeder Anwender kann in seinem Browser (z.B.Firefox-Browser mit linker Maustaste -> Element untersuchen -> Webspeicher) überprüfen, ob cookies gesetzt werden und wenn ja, welche. Wird mit einer Ablehnung von cookies oder nicht Freischaltung bestimmter cookies (z.B. Häkchen setzen) trotzdem ein entspr. Cookie gesetzt, so ist das ein Verstoß, da der Anwender unangemessen benachteiligt wird. Webseitenbetreiber müssen folglich sicherstellen, dass Anwender beim erstmaligen Besuch der Seite gefragt werden, ob sie mit der Verarbeitung von Cookies einverstanden sind und müssen dafür sorgen, dass die informierte (Cookiehinweis), freiwillige (Häkchen setzen) und somit ausdrückliche Einwilligung eingeholt wird. Dabei bedarf es nun der aktiven Mitarbeit des Besuchers.

Hinweis: Aus Lesbarkeitsgründen wird jeweils nur ein Geschlecht genannt. Gemeint sind immer alle Geschlechter.