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Personenbezogene Daten nach DSGVO

Personenbezogene Daten von Bewerbern, Mitarbeitern und Kunden nach DS-GVO

Was versteht die DSGVO unter personenbezogenen Daten?

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dazu gehören auch Unternehmensdaten, wenn sich diese Daten auf eine bestimmte Person, nämlich den Unternehmer, beziehen lassen, z. B. bei Personengesellschaften oder inhabergeführten GmbHs.

Geschützt sind vom Ansatz her alle personenbezogenen Daten ohne Wertung ihrer Sensibilität oder Herkunft. Das Datenschutzrecht gilt deshalb auch für scheinbar triviale oder unbedeutend erscheinende personenbezogene Daten. Der Grad der Schutzwürdigkeit ergibt sich erst aus der Art der Verarbeitungsprozesse und dem Grad der möglichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Datenschutzverstöße.

Im Arbeitsleben gehören dazu ausnahmslos alle Daten über Bewerber und Mitarbeiter, unabhängig davon, ob diese gezielt erfragt oder nur beiläufig bekannt geworden sind oder ob sie der Bewerber bzw. Mitarbeiter ungefragt offenbart hat. Seit 01.09.2009 spielt es auch keine Rolle mehr, in welcher Form (elektronische Datei, Datenbank, Kartei oder Personalakte) die Personaldaten gespeichert sind.

Im Kundenbereich gehören alle Daten, die im Lauf einer Geschäftsverbindung entstehen oder anfallen (auch aus dem Vorfeld einer Geschäftsbeziehung, z. B. im Zusammenhang mit Anfragen oder Angeboten), zu den personenbezogenen Daten.

Darunter fallen nicht nur Daten über Art und Inhalt von erbrachten Leistungen, z. B. über Bestellungen, Lieferung und Bezahlung etc., sondern im Konsumbereich z. B. auch Details wie die Konfektionsgröße von bestellten Kleidungsstücken u. a..

Auf eine bestimmte Person beziehbar sind die Daten dann, wenn die zugehörige Person z. B. über einen Ordnungsbegriff identifizierbar ist oder wenn sich der Personenbezug aus der Kombination der Dateninhalte ergibt.

Sie sind auch dann personenbezogen, wenn sich der Personenbezug durch Nutzung von vorhandenem Zusatzwissen, auch aus anderen Quellen, ergibt. Die Bestimmbarkeit einer Person geht erst dann verloren, wenn der Personenbezug nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand hergestellt werden kann. Nicht mehr geschützt, weil nicht mehr personenbezogen, sind auch aggregierte oder anonymisierte Daten.