Landgericht Karlsruhe

Verband kann Abmahnbefugnis nicht durch geschwärzte Mitgliederliste nachweisen

Veröffentlicht: 03.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.04.2019
Vertreter aus Holz vor Gruppe

Sie sind hoch umstritten und werden oft mit missbräuchlichen Abmahnungen in Verbindung gebracht: Die Rede ist Verbänden, die im Namen ihrer Mitglieder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen. Im März ist einer dieser Vereine – der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e. V. (VDAK e. V.) – vor dem Landgericht Karlsruhe gescheitert (Urteil vom 28.03.2019, Aktenzeichen 13 O 74/18 KfH). 

Der beklagte Händler, der über das Internet mit Kohlenmonoxidmeldern handelt, wurde aufgrund einer fehlerhaften Garantiewerbung vom Kläger abgemahnt. Die Abmahnung mündete schließlich in einer Klage, da der Händler die Abmahnung aufgrund der fehlenden Legitimation des Verbandes als rechtsmissbräuchlich ansieht.

Kein Nachweis der Prozessführungsbefugnis

Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind Verbände befugt, Abmahnungen auszusprechen, sofern ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Anders als im außergerichtlichen Verfahren, wo es laut Rechtsprechung (beispielsweise OLG Hamm Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen: 4 W 102/16) genügt, die Anzahl der Mitglieder schlüssig mittels einer anonymisierten Mitgliederliste zu behaupten, muss die Befugnis vor Gericht bewiesen werden.

Laut dem Landgericht Karlsruhe kommt es dabei nicht darauf an, dass dem Verband eine bestimmte Mindestanzahl an Mitgliedern anhängt, sondern darauf, ob „die fraglichen Unternehmen nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht auf dem relevanten Markt in einer Weise repräsentativ vertreten sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann.”

Pauschale Aussage genügt nicht

Der Verband hatte lediglich angegeben, dass ihm mehr als 1.000 Mitglieder angehören, die im Geschäftsbereich mit elektronischen Artikeln aktiv sind. Welche Mitglieder im einzelnen die Voraussetzungen erfüllen, um zum beklagten Händler in Konkurrenz zu stehen, wurde nicht erörtert.

Um den Beweis der Legitimation zu erbringen, hätte der Verband aber Name, Branche, Umsätze und örtliche Tätigkeitsbereiche mitteilen müssen. Eine anonymisierte beziehungsweise geschwärzte Mitgliederliste genügt jedenfalls nicht als Beweis und zwar auch dann nicht, wenn der Beweis durch Zeugen angetreten wird.

Bereits im Januar scheiterte der IDO-Verband aus einem ganz ähnlichen Grund vor dem Landgericht Rostock (wir berichteten).

Darf der Verband jetzt nicht mehr abmahnen?

Nein, das Urteil trifft keinerlei Aussagen dazu, dass der Verband generell keine Abmahnbefugnis besitzt. Es geht lediglich darum, dass der Kläger keinen ausreichenden Beweis erbracht hat. Das stellt das Gericht selbst auch noch einmal in seiner Urteilsbegründung dar: „Das Urteil enthält indes nicht die rechtskräftige Feststellung, dass der Kläger nicht klagebefugt sei. Die Unzulässigkeit der Klage folgt allein daraus, dass der Kläger zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht ausreichend vorgetragen hat und daher [...] prozessual so behandelt werden muss, als wenn die Voraussetzung tatsächlich nicht vorliegt.”

Dementsprechend ist hier auch nicht bewiesen, dass ein Abmahnmissbrauch vorliegt. Mit dieser Frage musste sich das Gericht nicht auseinandersetzen. Außerdem muss hier beachtet werden, dass es sich bei der Beurteilung der Legitimation immer um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#1 Anwalt 2019-04-06 00:43
Es handelt sich dabei um den [Name von der Redaktion entfernt, weil keine Quellenangabe]
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