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Musterfragebogen für die Erfassung von Kontaktdaten der Gäste in der Gastronomie

Datenschutzgerechte Befragung von Gästen in Zeiten der Coronabeschränkungen

In Bayern Gastronomiebetriebe seit dem 18.05.2020 wieder ihre Freischankflächen (z.B. Biergärten) und seit dem 25.05.2020 auch die Innenbereiche für Gäste öffnen. Trotz Öffnung haben Gaststätten und Biergärten in Zeiten von Corona aber so einiges wegzustecken, können diese doch nur einen Bruchteil der Plätze für Gäste vergeben und haben einige Restriktionen hinzunehmen, die sich auf die Einnahmen resp. den Umsatz eklatant auswirken. So hat jeder Gastwirt darauf zu achten, dass die Mitarbeiter Mundschutz tragen, nur zwei Haushalte an einem Tisch sitzen und beim verlassen des Sizplatzes alles desinifiziert wird.  Aus Gründen des Gesundheitsschutzes zur Nachverfolgung von Infektionswegen des neuartigen Coronaviruses SARS-CoV-2 müssen die Betreiber deshalb bestimmte personenbezogene Daten von Gästen erheben  und sie für die Dauer von einem Monat aufbewahren.

Festgelegt ist dies im sog. Hygienekonzept -Gastronomie der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, auf das die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verweist.

Wie das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht mitteilt, dürfen die Daten ausschließlich auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten dorthin weitergegeben werden. Eine Verwendung für andere Zwecke – etwa für Zwecke der Werbung durch den Gastronomiebetrieb – ist datenschutzrechtlich unzulässig. Nach Ablauf eines Monats sind die Daten in datenschutzgerechter Weise zu vernichten; ein handelsüblicher Aktenshredder mit Sicherheitsstufe 3/4 (nach DIN 66399) reicht hierfür aus.

Zur Verfolgung von Infektionsketten genügt es aus datenschutzrechtlicher Sicht, dass in Fällen, in denen mehrere in demselben Hausstand lebende Personen die gemeinsam die Gaststätte besuchen, nur eine Person dieses Hausstands ihre Kontaktdaten angibt. Die Erfassung der Daten aller Gäste ist damit datenschutzrechtlich nicht erforderlich und ist stattdessen auf eine Person pro Hausstand zu beschränken.

Die Aufnahme der Daten in fortlaufende Listen, bei denen die Gäste die Daten der voreingetragenen Personen sehen können, widerspricht dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Vertraulichkeit und wäre daher datenschutzrechtlich nicht zulässig; dabei bestünde sogar die Gefahr, dass Daten abfotografiert werden.

Alternativ denkbar ist die Aufnahme der Daten in eine Liste, die durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin, der/die die Liste führt und dafür Sorge trägt, dass die Gäste keinen Einblick in die Liste nehmen können. Die ausgefüllten Formulare dürfen nicht offen etwa auf dem Tresen herumliegen und sollten am Ende des Arbeitstages sicher verschlossen aufbewahrt werden.

Ein Muster für die Erfassung der Gästedaten ist hier als PDF oder als DOCX abrufbereit.

Quelle: LDA Bayern